Sicherheit 

Stadtwache - Kompetenzen

OrdnungsdienerInnen haben keine besonderen Rechte! Sie agieren im Grunde wie Private. Das Ausstellen von Organmandaten und kein Recht zur Identitätsfeststellung und zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.

Unzweifelhaft sind – da es sich beim Ordnungsdienst aus verfassungsrechtlichen Gründen um keinen Gemeindewachkörper handeln darf – die Bediensteten der Stadtwache sind keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben aber auch keine Befugnisse als Organe der öffentlichen Aufsicht.

Mangels einer solchen gesetzlichen Ermächtigung haben die MitarbeiterInnen des Ordnungsdienstes nur die Möglichkeit,

  • bloße Anzeigen zu erstatten sowie
  • aufklärend zu wirken.

Keine Befugnis haben sie für

  • das Ausstellen von Organmandaten,
  • das Recht zur Identitätsfeststellung und
  • zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.

Sie haben keine unmittelbaren Sanktions-und Kontrollrechte.

Die Organe einer Ordnungswache werden im Grunde wie Private agieren, die Missstände wahrnehmen und aufklärend wirken und – bei Kenntnis der Identität des Begehers / der Begeherin einer Verwaltungsübertretung oder auch einer gerichtlich strafbaren Handlung (z.B. Sachbeschädigung) – Anzeigen an die zuständige Behörde erstatten.

Ein Beiziehen von Organen der Bundespolizeidirektion zur Identitätsfeststellung ist nur beim Verdacht der Begehung jener Verwaltungsübertretungen möglich, bei denen eine Mitwirkungsverpflichtung der Bundespolizei durch den Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet ist oder bei denen es sich um Straftatbestände handelt, die unmittelbar von der Bundespolizei zu verfolgen sind (z.B. bei Betretung eines Graffiti-Sprayers oder bei Wahrnehmung von Vandalismus).

Zusammenfassend gilt daher:

Die MitarbeiterInnen des Ordnungsdienstes dürfen primär präventiv tätig sein und dürfen nur jene Befugnisse wahrnehmen, die auch Private haben (Anzeigeerstattung; Belehrung etc.).